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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0138Rechtssatz
Den Nachbarn steht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 die Gewährleistung der Standsicherheit nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, und vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180). Insoweit sich daher das Beschwerdevorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Standsicherheit nicht auf ihre Bauwerke, sondern nur auf ihre Grundstücke bezieht, machen die Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, die im Baubewilligungsverfahren von ihnen als Nachbarn erfolgreich geltend gemacht werden können.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050137.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013