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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 96/05/0019, zu einer die zulässige Höhe von 60 cm überschreitenden Mauer ausgesprochen, dass nicht mit einem Beseitigungsauftrag nach § 61 Abs. 1 Oö. BauO 1976, sondern mit einem Herstellungsauftrag nach § 61 Abs. 5 O.ö. Bau 1976 hätte vorgegangen werden müssen, sodass die Mauer nur zum Teil abzutragen war. Bei einem einheitlichen Bauwerk ist jedoch grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages und der Beseitigungsauftrag kann nicht nur jene Teile der baulichen Anlage betreffen, die mit den Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht übereinstimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242). Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 49 Abs. 6 Oö BauO) kann im Beschwerdefall nur durch Beseitigung des Schwimmbeckens erreicht werden; gleiches gälte übrigens für die Einfriedung, wäre sie in einer bewilligungs- und anzeigefreien Art (§ 26 Z. 4 Oö BauO) ausgeführt worden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050130.X03Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2014