RS Vwgh 2005/11/22 2003/05/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs5;
BauO OÖ 1994 §26 Z4;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Wohl hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. Jänner 2000, Zl. 96/05/0019, zu einer die zulässige Höhe von 60 cm überschreitenden Mauer ausgesprochen, dass nicht mit einem Beseitigungsauftrag nach § 61 Abs. 1 Oö. BauO 1976, sondern mit einem Herstellungsauftrag nach § 61 Abs. 5 O.ö. Bau 1976 hätte vorgegangen werden müssen, sodass die Mauer nur zum Teil abzutragen war. Bei einem einheitlichen Bauwerk ist jedoch grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand des baupolizeilichen Auftrages und der Beseitigungsauftrag kann nicht nur jene Teile der baulichen Anlage betreffen, die mit den Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht übereinstimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1999, Zl. 95/05/0242). Die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 49 Abs. 6 Oö BauO) kann im Beschwerdefall nur durch Beseitigung des Schwimmbeckens erreicht werden; gleiches gälte übrigens für die Einfriedung, wäre sie in einer bewilligungs- und anzeigefreien Art (§ 26 Z. 4 Oö BauO) ausgeführt worden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050130.X03

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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