RS Vwgh 2005/11/22 2005/05/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
BauO NÖ 1996 §23;
BauRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0240 E VS 13. Juni 1985 VwSlg 11795 A/1985 RS 2 (Im Beschwerdefall wurden jedoch die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt.)

Stammrechtssatz

Ein Nachbar besitzt im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, daß im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, und es stellt auch die Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Nachbarn dar.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050135.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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