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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/05/0136Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/05/0240 E VS 13. Juni 1985 VwSlg 11795 A/1985 RS 2 (Im Beschwerdefall wurden jedoch die Beschwerdeführer in ihren Rechten nicht verletzt.)Stammrechtssatz
Ein Nachbar besitzt im Rahmen des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens einen Rechtsanspruch darauf, daß im Falle einer Verletzung seiner - von der Baubehörde wahrzunehmenden - Rechte eine baubehördliche Bewilligung nicht erteilt wird, und es stellt auch die Behebung eines das Bauansuchen abweisenden erstinstanzlichen Bescheides eine Verschlechterung der Rechtsstellung des Nachbarn dar.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050135.X01Im RIS seit
08.01.2006