RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §34 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0088 E 6. September 2005 RS 8

Stammrechtssatz

Gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 hat die Telekom-Control-Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Unternehmen auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen und damit eine Auswahl unter den gesetzlich vorgesehenen Regulierungsinstrumenten vorzunehmen. Gemäß § 34 Abs. 1 TKG 2003 hat die Telekom-Control-Kommission dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen ist nicht zu prüfen, ob eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern lediglich welche der nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Verpflichtungen zur Behebung des Wettbewerbsproblems geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X18

Im RIS seit

07.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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