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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0088 E 6. September 2005 RS 8Stammrechtssatz
Gemäß § 37 Abs. 2 TKG 2003 hat die Telekom-Control-Kommission, wenn sie feststellt, dass ein Unternehmen auf dem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt und somit kein effektiver Wettbewerb besteht, zwingend geeignete spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen und damit eine Auswahl unter den gesetzlich vorgesehenen Regulierungsinstrumenten vorzunehmen. Gemäß § 34 Abs. 1 TKG 2003 hat die Telekom-Control-Kommission dabei insbesondere den Maßstab der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Auferlegung spezifischer Verpflichtungen ist nicht zu prüfen, ob eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern lediglich welche der nach dem Gesetz grundsätzlich in Betracht kommenden Verpflichtungen zur Behebung des Wettbewerbsproblems geeignet und erforderlich sind; stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl, ist die am wenigsten belastende zu wählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X18Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017