RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0109

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13206000
001 Verwaltungsrecht allgemein
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14 Abs2;
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16 Abs1;
EURallg;
TKG 2003 §35;
TKG 2003 §37 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKMV 2003 §1 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Selbst der größte Kunde hat weniger als 3% des Marktumsatzes der Beschwerdeführerin auf dem gegenständlichen Markt. Die "Top-50- Kunden" der Beschwerdeführerin machen 22 % "des Jahresumsatzes dieses Markts" aus, wobei damit nicht der Anteil am Gesamtumsatz aller Anbieter auf dem gegenständlichen Markt, sondern der Anteil am Umsatz der Beschwerdeführerin auf diesem Markt angesprochen wird. Jedenfalls bei dieser Konstellation, in der die Beschwerdeführerin selbst im Falle des gleichzeitigen Verlusts ihrer 50 größten Kunden auf diesem Markt noch über einen Marktanteil verfügen würde, der deutlich über jener Schwelle liegt, ab der die Europäische Kommission in ihrer Fallpraxis in der Regel eine beherrschende Stellung annimmt, vermag die abstrakte Möglichkeit, Kunden an den Mitbewerb zu verlieren - außergewöhnliche Umstände, die eine substanzielle Kundenabwanderung erwarten ließen, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend -, das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht nicht in Frage zu stellen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X06

Im RIS seit

07.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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