Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Bei den im Beschwerdefall gegenständlichen "Stranded-Costs" handelt es sich um ein Ausgleichssystem, in dem die Nutznießer der Liberalisierung Beiträge ansammeln, die (bestimmte) Elektrizitätsunternehmen als Ausgleich für unrentabel gewordene Investitionen und Rechtsgeschäfte als Beihilfe erhalten (Binder, "Stranded-Costs in der Elektrizitätswirtschaft", in Hauer, Aktuelle Fragen des Energierechts 2002 (2003), 32). Das diesbezügliche Normenwerk (§ 69 ElWOG und Verordnung BGBl II Nr 354/2001 = Stranded-Costs-VO II) sieht ein Verfahren vor, wie die Endverbraucher über Netzbetreiber zur Leistung dieser Beiträge herangezogen werden; fakultativ ist ein Verwaltungsverfahren vorgesehen, welches über Antrag oder von Amts wegen von der Behörde eingeleitet wird und mittels bescheidmäßiger Vorschreibung endet. An der Parteistellung des Netzbetreibers als so genannte "Hauptpartei" (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 294) besteht kein Zweifel. (Ob eine Parteistellung des Endkunden, die hier gewährt wurde, gegeben ist, ist im vorliegenden Fall nicht zu untersuchen.)
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050224.X01Im RIS seit
08.12.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008