Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/03/0280 E 19. Dezember 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/03/0047 E 19. Oktober 2004 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Berufungswerber die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten. Sie hat das Risiko einer Bescheidaufhebung dann zu tragen, wenn sie von der Feststellung der Versäumung der Rechtsmittelfrist ausgeht, diese Feststellung dem Rechtsmittelwerber jedoch vor ihrer Entscheidung nicht vorgehalten hat (Hinweis E 19. September 1996, 95/19/0305).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030210.X02Im RIS seit
15.12.2005Zuletzt aktualisiert am
12.10.2011