RS Vwgh 2005/11/22 2005/03/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0046 E 1. Juli 2005 RS 1Hier nur die ersten drei Sätze; hier: Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren seit der Anlasstat zu kurz (vgl E 1.7.2005, 2005/03/0018, bzw 2005/03/0025: Zeitraum von vier bzw nicht einmal vier Jahren zu kurz), dies insbesondere auch im Hinblick auf das waffenpsychologische Gutachten, wonach eine überhöhte Neigung des Beschwerdeführers zum unvorsichtigen Gebrauch oder zur leichtfertigen Verwendung von Waffen insbesondere unter psychischen Belastungsbedingungen nicht ausgeschlossen ist.

Stammrechtssatz

§ 12 Abs 7 WaffG verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs 1 WaffG im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Dabei hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser "Beobachtungszeitraum" ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können (Hinweis E 2. Juli 1998, Zl 98/20/0078). Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (Hinweis E 8. Juni 2005, Zl 2005/03/0012). Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört.

Hier: Unter Berücksichtigung der weiter bestehenden gerichtlichen Auseinandersetzungen über das eheliche Vermögen und des Umstandes, dass die räumliche Trennung auch vor Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers diesen nicht davon abgehalten hat, die Auseinandersetzung mit seiner Familie an deren damaligem Wohnort zu suchen, ist eine "Bewährungszeit" von vier Jahren zu kurz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030028.X01

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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