RS Vwgh 2005/11/22 2003/05/0121

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Veröffentlicht am 22.11.2005
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauRallg;
ROG NÖ 1976 §19 Abs2 Z8;

Rechtssatz

Das verfahrensgegenständliche Grundstück befindet sich im Grünland mit der Widmungsart "Sportstätte". Nach § 19 Abs. 2 Z. 8 NÖ ROG ist auf solchen Flächen die Sport- und Freizeitgestaltung im Freien vorgesehen. Obwohl diese Widmung keinen Immissionsschutz aufweist, kommt den Beschwerdeführern (Nachbarn) dennoch ein solcher, nämlich jener des § 48 NÖ BauO, zu (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 19. Juni 2002, 2002/05/0111). Nach dieser Bestimmung dürfen Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, Menschen (u.a.) durch Lärm nicht örtlich unzumutbar belästigen. Der Einwendungsausschluss des § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ BauO (Verwendung zu Wohnzwecken) kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung (vgl. das hg Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2002/05/1237).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003050121.X01

Im RIS seit

25.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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