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50 GewerberechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag von Fachärzten für Augenheilkunde auf Aufhebung von Teilen der Verordnungen BGBl. 675/1976 und 698/1976, betreffend Befähigungsnachweis bzw. Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker; keine LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Antragsteller sind Fachärzte für Augenheilkunde.
Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Schriftsatz begehren sie, folgende Teile von Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie als gesetzwidrig aufzuheben:
"a) aus der Verordnung vom 20. Oktober 1976, BGBl. Nr. 675, über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, und zwar aus ArtI §6 Abs2 die Worte: '...
Theorie und Praxis des Anpassens der Kontaktlinsen ... 120
Versorgungsmäßige Betreuung der Kontaktlinsenträger ... 30';
aus ArtII §12 die Worte: '... oder Z2 ...';
b) die gesamte Verordnung vom 3. Dezember 1976, BGBl. Nr. 698, über Ausübungsvorschriften für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker, soweit diese Verordnung nach Aufhebung des §3 durch den VfGH noch in Kraft steht, jedoch mit Ausnahme von §1 Abs2, §2, §5 dieser Verordnung."
2. a) Die Antragsteller sind der Ansicht, die angefochtenen Verordnungsbestimmungen widersprächen dem §1 Abs2 des Ärztegesetzes, BGBl. 92/1949; diese Bestimmung behalte den Ärzten im Interesse der Volksgesundheit bestimmte Tätigkeiten vor. Zu dieser Tätigkeit zähle auch das Anpassen von Kontaktlinsen. Durch die bekämpften Verordnungsbestimmungen werde aber diese Befugnis auch den Kontaktlinsenoptikern eingeräumt.
b) Die Antragsteller meinen, daß die angefochtenen Verordnungsstellen in ihre Rechtssphäre deshalb eingriffen, weil sie die Kontaktlinsenoptiker zur Ausübung von Tätigkeiten berechtigten, die den Ärzten (die Antragsteller sind - wie erwähnt Fachärzte für Augenheilkunde) vorbehalten seien. Dieser Eingriff erfolge unmittelbar iS des Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, weil diese Rechte der Optiker nicht im Wege eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Verwaltungsverfahrens bekämpft werden könnten. Die angefochtenen Normen stellten einen nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmten Eingriff in die durch §2 Abs1 des Ärztegesetzes rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller dar und beeinträchtigten diese ihre Rechte aktuell.
3. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat eine Äußerung erstattet, in der er beantragt, den Antrag mangels Legitimation der Einschreiter zurückzuweisen, in eventu abzuweisen.
II. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Nach der ständigen Judikatur des VfGH (beginnend mit VfSlg. 8009/1977) ist grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, daß das Gesetz oder die Verordnung die Rechtssphäre der betreffenden Person berührt, daß die generelle Norm in deren Rechtssphäre eingreift und diese - im Falle ihrer Rechtswidrigkeit - verletzt. Anfechtungsberechtigt ist also von vornherein nur ein Rechtsträger, an oder gegen den sich die anzufechtende generelle Norm wendet, der ihr gegenüber der Adressat ist. Nicht jedem Normadressaten aber kommt diese Befugnis zu; es ist darüber hinaus erforderlich, daß der Eingriff in die Rechtssphäre der betreffenden Person unmittelbar durch das Gesetz selbst - nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich - erfolgt ist.
Die Prüfung, ob die gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG angefochtene Verordnung unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift, hat sich auf jene Rechtswirkung zu beschränken, die vom Antragsteller ins Treffen geführt werden (vgl. zB VfSlg. 8902/1980, 9254/1981). Die Aufhebung der angefochtenen Verordnungsbestimmung müßte bewirken, daß die behaupteten belastenden Rechtswirkungen entfallen.
2. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dadurch, daß den Kontaktlinsenoptikern nicht nur die Berechtigung zum Kleinhandel mit Kontaktlinsen, sondern auch zum Anpassen von Kontaktlinsen eingeräumt ist, überhaupt in die Rechtssphäre der Fachärzte für Augenheilkunde eingegriffen wird. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, würde der behauptete Eingriff nicht durch die bekämpften Verordnungsbestimmungen bewirkt:
Die Verordnung BGBl. 675/1976 schreibt Näheres über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker vor; die Verordnung BGBl. 698/1976 enthält lediglich Ausübungsvorschriften für dieses Gewerbe. Beide Verordnungen sind auf die Gewerbeordnung 1973 gestützte Durchführungsverordnungen. Sie legen die näheren Voraussetzungen für den Antritt und die Ausübung des konzessionierten Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker fest. Die Verordnungen bewirken nicht die - von den Antragstellern als sie belastend erachtete - Berechtigung zur Anpassung von Kontaktlinsen; diese wird vielmehr durch §236a der Gewerbeordnung 1973 idF der Nov. BGBl. 253/1976 verliehen. Die GewO steht auf derselben Stufe (nämlich der eines einfachen Bundesgesetzes) wie das Ärztegesetz, das daher nicht Maßstab für die Rechtmäßigkeit der GewO sein kann.
Die bekämpften Verordnungen erweitern die erwähnte Berechtigung nicht, sondern konkretisieren sie. Würden die angefochtenen Verordnungsstellen antragsgemäß aufgehoben, wären die Antragsteller nach wie vor in der von ihnen behaupteten Weise belastet, und zwar infolge Wegfalls der den Antritt des Gewerbes der Kontaktlinsenoptiker und die Modalität der Ausübung dieses Gewerbes regelnden - die Tätigkeit der Kontaktlinsenoptiker sohin einschränkenden - Vorschriften verstärkter als bisher.
3. Der Antrag war daher schon aus diesem Grund mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, BefähigungsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:V9.1981Dokumentnummer
JFT_10179075_81V00009_00