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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art14 Abs2;Rechtssatz
Die Beurteilung der Marktposition hat stets in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung all jener - in § 35 Abs 2 TKG 2003 demonstrativ aufgezählten, der Rechtsprechung zum Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft entsprechenden - Kriterien zu erfolgen, die für den zu untersuchenden Markt in der jeweiligen Wettbewerbssituation relevant sind. Das Vorliegen beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 35 Abs 1 TKG 2003 kann aus einer Kombination dieser Kriterien abgeleitet werden, die für sich alleine genommen nicht notwendigerweise entscheidend sind (vgl die Leitlinien der Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach dem gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, ABl 2002 C 165 S 6, Rz 79).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030109.X17Im RIS seit
07.12.2005Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017