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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat die Baubehörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (hg. Erkenntnis vom 20. April 2001, Zl. 99/05/0247). Denn die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektiv-öffentlichen Rechte sind zwar im § 31 Abs. 4 Oö Bauordnung 1994 geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung aber nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" hervorgeht. [Hier: Prüfung nötig, ob durch das Bauvorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in Bezug auf die vom Nachbarn eingewendeten Punkte entfaltet werden, die geeignet sind, erhebliche Belästigungen herbeizuführen (hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/1062). Die Baubehörden hätten daher im Rahmen der vom Nachbarn erhobenen Einwendungen die durch den Betrieb des Bauwerbers beim Grundstück des Nachbarn entstehende Immissionsbelastung feststellen müssen, um abschließend beurteilen zu können, ob durch den Betrieb der bewilligten Fahrschule beim Grundstück des Nachbarn schädliche Umwelteinwirkungen im im vorliegenden Erkenntnis aufgezeigten Sinn zu erwarten sind bzw. tatsächlich entstehen. Dies ist auf Grundlage der hiefür erforderlichen Sachverständigengutachten festzustellen.]
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003050156.X06Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
13.05.2016