RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0176

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Die Annahme von dem AuslBG nicht unterworfenen unentgeltlichen und freiwilligen Freundschafts- und/oder Gefälligkeitsdiensten ist nur nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles gerechtfertigt. Zu diesen Gesamtumständen gehört im Beschwerdefall auch die Tatsache, dass die beiden Ausländer während der in Rede stehenden Tage ihrer Tätigkeiten für den Beschwerdeführer jedenfalls nicht bei diesem, was im Falle einer über eine bloße Bekanntschaft hinausgehenden Freundschaft wohl nahe gelegen wäre, sondern bei Freunden in Wien bzw. sogar in ihrem Fahrzeug genächtigt haben. Dieser Umstand spricht deutlich gegen eine spezifische Bindung iSd Judikatur des VwGH. Die Annahme bloß mehrmaliger Kontakte allein reichen für die Annahme eines besonderen Naheverhältnisses nicht aus, wenn der Beschwerdeführer diese freundschaftlichen Bande zwischen ihm und dem(n) Ausländer(n) nicht näher konkretisiert (Hinweis E 15.12.2004, Zl. 2003/09/0078). (Hier: Auch wenn es zutrifft, dass bloß moralisch/ethisch begründete Verpflichtungen im Rahmen einer Freundschaft und/oder Verwandtschaft nicht schon die Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit ausschließen, liegt eine freiwillige und unentgeltliche Leistung nicht vor.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090176.X02

Im RIS seit

19.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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