RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0197

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §28 Abs7;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0199 2004/09/0200

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde die betretene Ausländerin in einem Lokal des von den Beschuldigten vertretenen Unternehmens (einer GmbH, deren handelsrechtliche Geschäftsführer und damit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organe die Beschuldigten sind) als Putzfrau arbeitend angetroffen, noch bevor dieses der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (Betretung um 9.15, Öffnung des Lokals um 10.00 Uhr); dieses hatte die Ausländerin mit einem ihr anvertrauten Schlüssel betreten. Im Zusammenhalt mit § 28 Abs. 7 AuslBG ergibt sich allein schon aus diesem Umstand, dass die Beschuldigten die betretene Ausländerin am Tattag unberechtigt beschäftigt haben, weil sie jedenfalls nicht glaubhaft machen konnten, dass eine unberechtigte Beschäftigung der in den Betriebsräumen ihres Restaurants angetroffenen Ausländerin nicht vorliege.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090197.X02

Im RIS seit

15.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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