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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/09/0281 E 7. Juli 1999 VwSlg 15190 A/1999 RS 1Hier betreffend Auskunft der Wirtschaftskammer.Stammrechtssatz
Bestehen über den Inhalt der Verwaltungsvorschrift Zweifel, dann ist der Arbeitgeber einer ausländischen Arbeitskraft verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn er dies unterlässt, so vermag ihn die Unkenntnis dieser Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (Hinweis E 27.4.1993, 90/04/0358). Auf die Auskunft von Rechtsanwälten oder Wirtschaftstreuhändern allein darf sich der Arbeitgeber jedenfalls nicht verlassen (Hinweis E 24.2.1998, 96/09/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090168.X03Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011