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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Rechtssatz
Zum Tatbild des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG gehört, dass der dieser Übertretung Beschuldigte entgegen dem § 3 dieses Gesetzes einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14 a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde. Verpönt ist demnach die illegale Beschäftigung, also die Umgehung der arbeitsmarktpolitischen Restriktionen im Dienstleistungsbereich. Dass sich die dem Beschuldigten vorgeworfene Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen des AuslBG wesentlich unterschiede, kann im Beschwerdefall nicht gesagt werden. Ein erhebliches Zurückbleiben hinter dem in § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG typisierten tatbildmäßigen Verhalten ist nicht erkennbar. Der Umstand, dass der für die Montagearbeiten vorgesehene Zeitaufwand nur kurz hätte währen sollen, kann am Schuldgehalt der Tat, nämlich der dem Beschuldigten im konkreten Fall vorgeworfenen Fahrlässigkeit, nichts ändern. Auch liegt Geringfügigkeit der Schuld in Anbetracht des Umstandes nicht vor, dass auch für den Beschuldigten - auch wenn er lediglich als Privatperson und nicht als "Gewerbetreibender" gehandelt hat - erkennbar war, dass von Ausländern erbrachte Hilfs- und Dienstleistungen jeder Art grundsätzlich arbeitsmarktrechtlichen Vorschriften unterliegen, sofern nicht ausdrücklich deren Unentgeltlichkeit vereinbart wird. Dass ausdrückliche Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre, wurde nicht festgestellt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090152.X01Im RIS seit
15.12.2005