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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §110 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten war, ist gemäß § 94 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 entscheidend, welche die für den Beschwerdeführer (Exekutivbeamter) während der Zeit seiner Dienstzuteilung zu einer burgenländischen Grenzkontrollstelle zuständige Dienstbehörde war und wann diese Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung erlangt hat. Die Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zur Grenzkontrollstelle begann mit 1. Juli und wurde vom Bundesministerium für Inneres mit Wirksamkeit vom 24. November desselben Jahres aufgehoben. Damit unterstand der Beschwerdeführer für die gesamte Zeit der Dienstzuteilung im Sinne des § 44 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979 der Dienst- und Fachaufsicht dieser Dienststelle (Hinweis E 25.2.2005, Zl. 2004/09/0016). Bei der Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 handelt es sich - im Unterschied zur Versetzung gemäß § 38 BDG 1979 - um eine vorübergehende Maßnahme, die keine endgültige organisatorische Eingliederung in die zugeteilte Dienststelle bewirkt (Hinweis E 21.5.1990, Zl. 89/12/0012, sowie 22.10.1997, Zl. 96/12/0304). [Hier: Somit blieb für den Beschwerdeführer auch für den Zeitraum seiner Dienstzuteilung das Landesgendarmeriekommando Steiermark für das Vorgehen gemäß § 110 Abs. 1 und/oder Abs. 2 BDG 1979 (insbesondere die Erstattung der Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission) und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen gemäß § 97 Z. 1 leg. cit. zuständige Dienstbehörde.]
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090220.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010