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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/13/0210 E 20. Februar 1996 RS 1(hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 476). Die Ansicht, daß bei undeutlich formulierter Satzung hinsichtlich des Vereinszweckes die tatsächliche Geschäftsführung als Interpretationshilfe heranzuziehen ist, findet im Gesetz keine Deckung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160209.X03Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013