RS Vwgh 2005/11/23 2005/16/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §41 Abs1;
GebG 1957 §2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0210 E 20. Februar 1996 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem im § 41 Abs 1 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit müssen die Satzungszwecke und die Art der Verwirklichung so genau bezeichnet sein, daß auf Grund der Satzung die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die in Betracht kommenden Abgabenbegünstigungen geprüft werden können (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar 476). Die Ansicht, daß bei undeutlich formulierter Satzung hinsichtlich des Vereinszweckes die tatsächliche Geschäftsführung als Interpretationshilfe heranzuziehen ist, findet im Gesetz keine Deckung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160209.X03

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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