RS Vwgh 2005/11/23 2005/09/0040

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/09/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/09/0042 E 21. September 2005 RS 3 (Hier: Das vorsätzliche Vergreifen an fremden Geldern erfolgte in mehreren Fällen.)

Stammrechtssatz

Ein Beamter, der sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes (hier: vorsätzlich und in zahlreichen Fällen, wobei es auf die Höhe des Gesamtschadens nicht entscheidend ankommt) an fremden Geldern vergreift, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch eine derartige Straftat nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit wesentlich zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Dies ist gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt (Hinweis auf das - gleichfalls einen ungetreuen Postbeamten betreffende - E 11.4.1996, Zl. 95/09/0183 mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005090040.X04

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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