RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0197

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/09/0199 2004/09/0200

Rechtssatz

Das AuslBG kennt den Ausnahmetatbestand des Probearbeitsverhältnisses nicht. Vielmehr umschreibt § 2 Abs. 2 AuslBG, welche Tätigkeiten als - dem AuslBG unterworfene - Beschäftigung zu gelten haben. Geht die Tätigkeit des betretenen Ausländers über ein bloßes Vorführen von Kenntnissen und Fähigkeiten - vor Aufnahme der Beschäftigung - hinaus und ist sie mit einem Anspruch auf Entlohnung verbunden, so kommt der Behauptung, dass die "endgültige" Beschäftigung vorbehalten worden sei, keine Bedeutung zu (Hinweis E 27.7.1994, Zl. 94/09/0088). [Hier: Dass mit der betretenen Ausländerin im Beschwerdefall Unentgeltlichkeit ihrer "Vorführung" vereinbart worden sei, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Auch haben die Beschuldigten nicht behauptet bzw. auch nicht nachgewiesen, dass sie mit der verwendeten (arbeitend angetroffenen) Ausländerin ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart hätten.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090197.X01

Im RIS seit

15.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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