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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §18 Abs1;Rechtssatz
Im Falle des Vorliegens bloßer Montagearbeiten an einem im Ausland hergestellten Objekt durch Beschäftigte eines über keinen Betriebssitz im Bundesgebiet verfügenden ausländischen Unternehmens hätte allenfalls eine Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b in Verbindung mit § 18 Abs. 1 AuslBG erfolgen dürfen. Zwar handelt es sich dabei um eine die gleiche Strafandrohung enthaltende Norm wie jener des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG, nach welchem die Beschwerdeführerin verurteilt worden ist, doch unterscheiden sich die beiden Tatbilder voneinander und sind nicht beliebig austauschbar (Hinweis E vom 21. Januar 2004, Zl. 2001/09/0230). Es wäre also von der belangten Behörde zu prüfen und festzustellen gewesen, inwieweit auch der betreffende Ausländer, der "Juniorchef" des in Rede stehenden ausländischen Unternehmens, in diesem Sinne als "betriebsentsandter" Dienstnehmer und/oder etwa als Unternehmer tätig geworden ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090167.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009