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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3 Abs3;Rechtssatz
Auf Grund des § 3 Abs. 3 AÜG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AuslBG ist klargestellt, dass auch der Beschäftiger NEBEN dem Arbeitskräfteüberlasser für Übertretungen nach dem AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (Hinweis E 17.1.2000, Zl. 99/09/0171, und E 20.4.1995, Zl. 94/09/0382).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090169.X02Im RIS seit
15.12.2005Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009