RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0169

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs3;
AÜG §3 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1 idF 2001/I/115;

Rechtssatz

Auf Grund des § 3 Abs. 3 AÜG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 AuslBG ist klargestellt, dass auch der Beschäftiger NEBEN dem Arbeitskräfteüberlasser für Übertretungen nach dem AuslBG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist (Hinweis E 17.1.2000, Zl. 99/09/0171, und E 20.4.1995, Zl. 94/09/0382).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090169.X02

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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