TE Vfgh Erkenntnis 1982/9/27 A8/78

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Veröffentlicht am 27.09.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
B-VG Art137 / Zinsen
ABGB §1334

Leitsatz

Art137 B-VG; Klage auf Erstattung eines Strafbetrages samt Verfahrenskosten und Verzugszinsen nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger 4% Zinsen aus 600,- S ab 15. 6. 1978 bis 13. 12. 1978 sowie die mit 1.345,10 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß die Wr. Landesregierung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. August 1977 über ihn wegen einer Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von 500 S verhängt und ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt habe; er habe die Geldstrafe und den Kostenbeitrag am 29. September 1977 bezahlt. Obwohl der VwGH mit dem dem beklagten Land Wien am 18. Mai 1978 zugestellten Erk. vom 6. April 1978 den Bescheid aufgehoben habe, weigere sich die beklagte Partei, den Strafbetrag und die Verfahrenskosten zurückzuerstatten.

Der Kläger begehrt den Zuspruch von 600 S samt 4% Zinsen seit 19. Mai 1978 und den Ersatz der Verfahrenskosten.

2. Nach Klagseinbringung, jedoch vor Erstattung einer Gegenschrift, brachte der Kläger weiters vor, daß die beklagte Partei den Betrag von 600 S am 14. Dezember 1978 bezahlt habe. Er schränkte sodann das Klagebegehren auf Zuspruch von 4% Zinsen aus 600 S vom 19. Mai 1978 bis 13. Dezember 1978 und Prozeßkostenersatz ein.

3. Das beklagte Land Wien sah von einem Antrag in der Sache ab und führte im wesentlichen aus, daß das Sachverhaltsvorbringen des Klägers mit dem Akteninhalt übereinstimme.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. In ständiger Rechtsprechung hat der VfGH seine Zuständigkeit nach Art137 B-VG in Ansehung von Ansprüchen auf Erstattung des Strafbetrages samt Verfahrenskosten nach Aufhebung des Strafbescheides durch den VwGH bejaht (VfSlg. 5001 und 5079/1965 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Er hält an dieser Ansicht fest, die entsprechend auch auf das hier gestellte Begehren auf Verzugszinsen zutrifft, da diese Annex eines mit Klage nach Art137 B-VG geltend zu machenden vermögensrechtlichen Anspruchs sind (vgl. VfSlg. 7571/1975 mit Bezugnahme auf 5987/1969).

2. Das Klagebegehren im eingeschränkten Umfang ist nur teilweise gerechtfertigt.

Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung die sinngemäße Anwendbarkeit des §1334 ABGB für den - auch hier gegebenen - Fall angenommen, daß ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis vorliegt und das Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt (s. insbesondere VfSlg. 5079/1965 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen); er hat iS dieser Bestimmung den Beginn des Verzugs nicht bereits mit der Zustellung des aufhebenden Erk. des VwGH, sondern erst ab dem Begehren des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführers auf Refundierung angenommen (s. auch dazu VfSlg. 5079/1965). Es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung abzugehen.

Auf Grund der vorgelegten Schreiben des Klägers an die Bundespolizeidirektion Wien steht fest, daß er zweimal die Rückerstattung des erwähnten Betrages begehrte, und zwar mit einem Schreiben an das Büro für ökonomische Angelegenheiten vom 1. Juni 1978 und einem Schreiben an das Bezirkspolizeikommissariat Wieden vom 13. Juni 1978; das erstangeführte Schreiben trägt das Eingangsdatum 10. Juli 1978, das andere den 15. Juni 1978. Da der Kläger einen Nachweis für ein früheres Einlangen seines Schreibens vom 1. Juni 1978 nicht erbrachte, nimmt der VfGH als erwiesen an, daß das mit 13. Juni 1978 datierte Schreiben als erstes, nämlich am 15. Juni 1978 bei der Bundespolizeidirektion Wien einlangte.

Unter Bedachtnahme auf das Vorgesagte ist das Klagebegehren, soweit es auf Leistung von Verzugszinsen bis zum 14. Juni 1978 gerichtet ist, abzuweisen; im übrigen (dh. für den Zeitraum vom 15. Juni bis 13. Dezember 1978) ist dem Begehren im Hinblick auf den zumindest objektiven Zahlungsverzug der beklagten Partei stattzugeben.

Schlagworte

VfGH / Klagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:A8.1978

Dokumentnummer

JFT_10179073_78A00008_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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