RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0169

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3 Abs3;
AÜG §3 Abs4;
AuslBG §2 Abs2 lite;
AuslBG §2 Abs3 litc;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1999/I/120;
AuslBG §3 Abs1 idF 2001/I/115;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Rechtssatz

Behauptet der Beschwerdeführer (handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener des Beschäftigers), er habe darauf vertrauen dürfen, dass der Vereinbarung, in welcher die Verwendung lediglich berechtigter Arbeiter ausgemacht gewesen sei, sowie darauf, dass seiner ausdrücklichen Anordnung dem Arbeitskräfteüberlasser gegenüber nur Arbeiter mit arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen zu verwenden, Rechnung getragen werde, er habe die Einhaltung dieser Vereinbarung täglich morgens zwischen 7 und 8 Uhr kontrollieren lassen und habe damit ein Kontrollsystem geschaffen, welches ihn exkulpiere, so befindet er sich nicht im Einklang mit der Rechtslage. Von einem Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems kann nur gesprochen werden, wenn konkret dargelegt wird, in welcher Weise der Arbeitgeber Maßnahmen ergriffen hat, um die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Beschäftigung von Ausländern zu gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (Hinweis E 17.11.2004, Zl. 2003/09/0109). Insbesondere ist darzulegen, auf welche Weise der Verantwortliche seiner Verpflichtung zur Überwachung der von ihm beauftragten Personen nachgekommen ist und wieso dessenungeachtet die Verwaltungsübertretung nicht zu verhindern war.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090169.X03

Im RIS seit

15.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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