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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 bis 3 und eine der in Abs. 6 Z. 1-6 AuslBG genannten Kriterien müssen KUMULATIV vorliegen. Liegt daher nur eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090195.X01Im RIS seit
19.12.2005Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011