RS Vwgh 2005/11/23 2003/09/0009

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §95 Abs2;
StGB §202 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erfordert weder eine Beschreibung der Dauer (der Nötigung) noch die Wertung der vom Täter geübten Gewalt. Dass die von einem Beamten gegen eine Vertragsbedienstete geübte Gewalt als "derb", bzw. dass die Dauer der strafbaren Handlung (geschlechtliche Nötigung) als "über einen längeren Zeitraum" bezeichnet wurden, ist in zeitlicher Hinsicht unbestimmt und nicht aussagekräftig und das Adjektiv "derb" ist nicht entscheidend und vermag an der ihm angelasteten Verfehlung der geschlechtlichen Nötigung einer Vertragsbediensteten nichts zu ändern.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090009.X02

Im RIS seit

15.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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