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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Das Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB erfordert weder eine Beschreibung der Dauer (der Nötigung) noch die Wertung der vom Täter geübten Gewalt. Dass die von einem Beamten gegen eine Vertragsbedienstete geübte Gewalt als "derb", bzw. dass die Dauer der strafbaren Handlung (geschlechtliche Nötigung) als "über einen längeren Zeitraum" bezeichnet wurden, ist in zeitlicher Hinsicht unbestimmt und nicht aussagekräftig und das Adjektiv "derb" ist nicht entscheidend und vermag an der ihm angelasteten Verfehlung der geschlechtlichen Nötigung einer Vertragsbediensteten nichts zu ändern.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090009.X02Im RIS seit
15.12.2005