Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §57 Abs1 zweiter SatzLeitsatz
VerfGG 1953 §57 Abs1; mangelnde Darlegung der Bedenken kein behebbares FormgebrechenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Das Landesgericht Innsbruck begehrt aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Zivilrechtsstreites, in dem gegen die Gemeinde Westendorf ein Ersatzanspruch nach dem AmtshaftungsG geltend gemacht wird, ohne weitere Begründung, "die Verordnung der beklagten Partei vom 18. Juni 1976 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen". Nach dem vorgelegten Gerichtsakt sind anscheinend die im Beschluß VfSlg. 8974/1980 bezogenen Verordnungen des Gemeinderates dieser Gemeinde gemeint, nämlich der "Aufbauplan Nummer 1" und die "Änderung Teilverbauungsplan 'Ortskern' Ausschnitt".
Gemäß §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976 hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Das Fehlen dieser Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ein nicht behebbarer Mangel, der zur Zurückweisung des Normenprüfungsantrages führt (VfGH 2. 12. 1980 G73/77, V43/77; VfSlg. 8308/1978, 8570/1979, 8594/1979, 8863/1980, 8955/1980).
Da der vorliegende Antrag dieser Voraussetzung nicht entspricht, war er zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Beurteilung des Antrages, ob seiner Behandlung noch andere Verfahrenshindernisse entgegenstehen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / BedenkenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:V31.1982Dokumentnummer
JFT_10179073_82V00031_00