TE Vfgh Beschluss 1982/9/27 V31/82

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Veröffentlicht am 27.09.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §57 Abs1 zweiter Satz

Leitsatz

VerfGG 1953 §57 Abs1; mangelnde Darlegung der Bedenken kein behebbares Formgebrechen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Landesgericht Innsbruck begehrt aus Anlaß eines bei ihm anhängigen Zivilrechtsstreites, in dem gegen die Gemeinde Westendorf ein Ersatzanspruch nach dem AmtshaftungsG geltend gemacht wird, ohne weitere Begründung, "die Verordnung der beklagten Partei vom 18. Juni 1976 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen". Nach dem vorgelegten Gerichtsakt sind anscheinend die im Beschluß VfSlg. 8974/1980 bezogenen Verordnungen des Gemeinderates dieser Gemeinde gemeint, nämlich der "Aufbauplan Nummer 1" und die "Änderung Teilverbauungsplan 'Ortskern' Ausschnitt".

Gemäß §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 311/1976 hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Das Fehlen dieser Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ein nicht behebbarer Mangel, der zur Zurückweisung des Normenprüfungsantrages führt (VfGH 2. 12. 1980 G73/77, V43/77; VfSlg. 8308/1978, 8570/1979, 8594/1979, 8863/1980, 8955/1980).

Da der vorliegende Antrag dieser Voraussetzung nicht entspricht, war er zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Beurteilung des Antrages, ob seiner Behandlung noch andere Verfahrenshindernisse entgegenstehen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:V31.1982

Dokumentnummer

JFT_10179073_82V00031_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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