RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0163

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AuslBG §4;
AVG §56;

Rechtssatz

Eine GmbH und zwei slowakische Staatsangehörige beantragten die Feststellung, letztere bedürften als Gesellschafterinnen der erstantragstellenden GmbH mangels Zutreffens der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG. Die Gesellschaft behauptete in ihrem Antrag, die beiden slowakischen Staatsangehörigen seien je zur Hälfte Gesellschafterinnen der GmbH, in der sie zur Erreichung des Unternehmenszweckes auch Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen. Infolge ihres 50 %igen Gesellschaftsanteils wäre daher die Frage zu klären gewesen, ob sie die für die Gesellschaft zu erbringenden Arbeitsleistungen in selbständiger Erwerbstätigkeit hätten ausüben sollen oder nicht. Der Hinweis auf das Verfahren nach § 4 AuslBG (Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung) erweist sich insoweit als verfehlt, als es einer Partei nicht zugemutet werden kann - ausgehend von ihrer Rechtsansicht - einen Antrag zu stellen, dessen Abweisung zu erwarten wäre (vgl. zur Frage der Zumutbarkeit der Beschreitung eines anderen Rechtsweges E vom 1.7.1993, Zl. 90/17/0116).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090163.X03

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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