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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §796;Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin ist auf Grund eines Testaments vom 19. Mai 1994 unbedingt erbserklärte Alleinerbin nach ihrem am 2. Juni 1997 verstorbenen Ehemann. In einem Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 6. Februar 1986 hatte der spätere Erblasser eines seiner Kinder als Übernehmer seiner Apotheke bestimmt und zu Gunsten seiner Ehefrau - der nunmehrigen Beschwerdeführerin - eine Leibrente und ein Wohnungsrecht verankert. Um festzustellen, ob der "anständige" Unterhalt der Beschwerdeführerin durch deren Erbrecht und den Pensionsanspruch tatsächlich gesichert war, sind darauf gerichtete und ferner auch Feststellungen darüber erforderlich, ob der Erblasser von der Erbeinsetzung und der Pension die Vorstellung gehabt hatte, dass damit der Unterhalt der Beschwerdeführerin ausreichend gedeckt sei, oder ob er seiner Ehegattin dadurch, dass er sich außerdem noch die Leibrente für sie ausbedungen gehabt hat, eine über den "anständigen" Unterhalt hinausgehende Lebensführung sichern wollte (vgl. das bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Bd. III, unter Rz. 53 zu § 2 ErbStG wiedergegebene hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1968, 1593/67). Es ist daher anhand der maßgeblichen zivilrechtlichen Bestimmungen zu beurteilten, ob der Bereicherungswille des Übergebers deshalb ausgeschlossen war, weil er der Beschwerdeführerin in Erfüllung einer moralischen Verpflichtung zur Versorgung Leibrente und Wohnrecht im Übergabsvertrag zugesichert hat. Dies beurteilt sich im Beschwerdefall anhand der §§ 796 iVm 94 ABGB. Ein Bereicherungswille des Übergebers im Jahre 1986 wäre dann auszuschließen, wenn er der Beschwerdeführerin durch Einräumung von Versorgungsrente und Wohnrecht im Übergabsvertrag den nach § 796 iVm § 94 ABGB geschützten - nach den damaligen Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen - Unterhalt sichern wollte [Hinweis OGH Beschluss vom 13. Juni 1985, 7 Ob 560/85 (NZ 1986, S 161 ff, mwN)].
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005160214.X03Im RIS seit
08.01.2006