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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §10 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde dem Beamten die Möglichkeit der Anreise mit Massenbeförderungsmitteln bereits am Vortag vorgehalten. Das Vorbringen des Beamten hätte erkennen lassen müssen, warum die Betreuung seines (behinderten) Kindes durch den Beamten so wichtig sei, dass seine Abwesenheit an drei (statt zwei) Abenden unzumutbar sei, weshalb der Beamte damit keine zwingende sonstige Notwendigkeit für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges darlegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090213.X02Im RIS seit
08.01.2006