RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0213

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §10 Abs1;
RGV 1955 §10 Abs2;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde dem Beamten die Möglichkeit der Anreise mit Massenbeförderungsmitteln bereits am Vortag vorgehalten. Das Vorbringen des Beamten hätte erkennen lassen müssen, warum die Betreuung seines (behinderten) Kindes durch den Beamten so wichtig sei, dass seine Abwesenheit an drei (statt zwei) Abenden unzumutbar sei, weshalb der Beamte damit keine zwingende sonstige Notwendigkeit für die Benützung seines eigenen Kraftfahrzeuges darlegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090213.X02

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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