Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §9 Abs2;Rechtssatz
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Eine derartige formelle Klaglosstellung setzt allerdings die Beseitigung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides, durch wen und aus welchem Titel auch immer, voraus (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 307 ff, samt angeführter Rechtsprechung). Eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde kann jedoch auch dann eintreten, wenn durch die Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch einen behördlichen Akt dasselbe Ergebnis herbeigeführt wird, das der Beschwerdeführer mit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes anstrebt; in einem so gelagerten Fall wird auch von einer materiellen Klaglosstellung gesprochen (Hinweis B 20. August 1996, 95/16/0308, samt angeführter Rechtsprechung). Mit dem an keine Bedingungen geknüpften Nachlass der Gerichtsgebühren sind maßgebende Umstände eingetreten, wodurch ein rechtliches Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof weggefallen ist. Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grund in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Einvernahme der beschwerdeführenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen. (Hier: Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtete sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf Unterlassung der Vorschreibung der Gerichtsgebühren auf Grund bestehender Gebührenbefreiung verletzt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004160062.X01Im RIS seit
20.03.2006Zuletzt aktualisiert am
31.10.2008