RS Vwgh 2005/11/23 2005/16/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §6 Abs1;
GEG §7;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/16/0192

Rechtssatz

Im vorliegenden Zahlungsauftrag sind die Parteienvertreter allein (nicht aber auch die Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens) als zahlungspflichtig genannt. Deswegen wäre ein im Namen der Partei, also des Beschwerdeführers, eingebrachter Berichtigungsantrag als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Durch eine meritorische Entscheidung wurde der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgeühren7, unter E 37 und E 43 zu § 7 GEG angeführte hg. Rechtsprechung). Indem die belangte Behörde über einen Berichtigungsantrag, den sie auch dem Beschwerdeführer zugerechnet hat, inhaltlich entschieden hat, obwohl dieser unstreitig in dem zu Grunde liegenden Zahlungsauftrag nicht als Zahlungspflichtiger genannt war, hat sie ihre Zuständigkeit überschritten. Der in den §§ 41 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG gebrauchte Begriff "Unzuständigkeit der belangten Behörde" erfasst nämlich auch jene Fälle, in denen die Behörde zwar als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zur Behandlung eines Rechtsmittels berufen wäre, dieses aber meritorisch nicht erledigen darf. Ihre Zuständigkeit reicht nur soweit, das Rechtsmittel wegen dessen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 582 letzter Absatz zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005160122.X02

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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