RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2005
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §38;
AVG §56;
FrG 1997 §14;
FrG 1997 §7 Abs4 Z4;

Rechtssatz

Eine GmbH und zwei slowakische Staatsangehörige beantragten die Feststellung, letztere bedürften als Gesellschafterinnen der erstantragstellenden GmbH mangels Zutreffens der Voraussetzung des § 2 Abs. 2 AuslBG keiner Beschäftigungsbewilligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AuslBG. Die Gesellschaft behauptete in ihrem Antrag, die beiden slowakischen Staatsangehörigen seien je zur Hälfte Gesellschafterinnen der GmbH, in der sie zur Erreichung des Unternehmenszweckes auch Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen. Infolge ihres 50 %igen Gesellschaftsanteils wäre daher die Frage zu klären gewesen, ob sie die für die Gesellschaft zu erbringenden Arbeitsleistungen in selbständiger Erwerbstätigkeit hätten ausüben sollen oder nicht. Es ist zulässig, die Gesellschaft auf die Normen des FrG zu verweisen, da beide Ausländerinnen im Zeitpunkt der Antragstellung noch über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet verfügten. Wie sich ua aus § 14 FrG ergibt, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Da die über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständige Behörde gemäß § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis für den Zweck "Erwerbstätigkeit" (also sowohl für unselbständige als auch für selbständige Erwerbstätigkeit) erteilen dürfte, obliegt dieser Behörde (neben der Entscheidung darüber, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 4 Z. 4 FrG erfüllt seien) im Sinne einer Vorfragenentscheidung auch die Entscheidung darüber, ob es sich bei der von den beiden ausländischen Gesellschafterinnen angestrebten Erwerbstätigkeit um eine selbständige handle. Gegen eine allenfalls negative Entscheidung dieser Behörde, etwa aus dem Grunde der Verneinung der Selbständigkeit der angestrebten Tätigkeit, stehen Rechtsmittel offen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090163.X04

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten