RS Vwgh 2005/11/23 2003/09/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
BDG 1979 §95 Abs3;
StGB §202 Abs1;

Rechtssatz

Der Beamte (ein Revierinspektor) ist mit einem (rechtskräftigen) Urteil eines Strafgerichtes des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden. Die Berufungsbehörde ist ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die vom Beamten begangene Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein "disziplinärer Überhang" vorliegt (vgl. E 22.6.2005, Zl. 2003/09/0087, E 15.12.1999, Zl. 97/09/0381, und E 24.2.1995, Zl. 93/09/0418). Die Disziplinarstrafe der Entlassung erweist sich angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung und des vom Beamten zu verantwortenden Angriffs auf die höchstpersönlichen Rechte seiner Mitarbeiterin als gesetzmäßig (vgl. etwa auch E 21.9.2005, Zl. 2002/09/0135, und die darin angegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003090009.X03

Im RIS seit

15.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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