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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Der Beamte (ein Revierinspektor) ist mit einem (rechtskräftigen) Urteil eines Strafgerichtes des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB für schuldig befunden worden. Die Berufungsbehörde ist ohne das Gesetz zu verletzen zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die vom Beamten begangene Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 ein "disziplinärer Überhang" vorliegt (vgl. E 22.6.2005, Zl. 2003/09/0087, E 15.12.1999, Zl. 97/09/0381, und E 24.2.1995, Zl. 93/09/0418). Die Disziplinarstrafe der Entlassung erweist sich angesichts der Schwere der Dienstpflichtverletzung und des vom Beamten zu verantwortenden Angriffs auf die höchstpersönlichen Rechte seiner Mitarbeiterin als gesetzmäßig (vgl. etwa auch E 21.9.2005, Zl. 2002/09/0135, und die darin angegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003090009.X03Im RIS seit
15.12.2005