RS Vwgh 2005/11/23 2003/16/0503

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §311;
Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir 1993 idF 1998/053;
LAO Tir 1984 §1;
LAO Tir 1984 §234 Abs2;
LAO Tir 1984 §48;
LAO Tir 1984 §49;

Rechtssatz

Wird einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Anbringens bekannt gegeben, geht gemäß § 234 Abs. 2 Tir LAO auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, beträgt die Frist ein Jahr. Anders als im Anwendungsbereich des AVG ist in Abgabenverfahren eine Devolution somit nur gegen die Säumnis der Abgabenbehörde erster Instanz an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgesehen (vgl. auch § 311 BAO). Im Beschwerdefall (betrifft Anträge auf Rückzahlung von Steuern auf alkoholische Getränke) wurde mit dem Devolutionsantrag jedoch eine Säumnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Gemeindevorstand) geltend gemacht. Der Devolutionsantrag an den Gemeinderat war daher als unzulässig zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003160503.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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