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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §311;Rechtssatz
Wird einer Partei ein Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen des Anbringens bekannt gegeben, geht gemäß § 234 Abs. 2 Tir LAO auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über. Für Bescheide, die auf Grund von Abgabenerklärungen zu erlassen sind, beträgt die Frist ein Jahr. Anders als im Anwendungsbereich des AVG ist in Abgabenverfahren eine Devolution somit nur gegen die Säumnis der Abgabenbehörde erster Instanz an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgesehen (vgl. auch § 311 BAO). Im Beschwerdefall (betrifft Anträge auf Rückzahlung von Steuern auf alkoholische Getränke) wurde mit dem Devolutionsantrag jedoch eine Säumnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Gemeindevorstand) geltend gemacht. Der Devolutionsantrag an den Gemeinderat war daher als unzulässig zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003160503.X01Im RIS seit
08.01.2006