RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0168

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §2 Abs4;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;

Rechtssatz

Der Beschuldigte bringt vor, dass die Arbeitszeit des betretenen kroatischen Ausländers nicht an die Arbeitszeit der anderen auf der Baustelle tätigen Arbeiter gebunden gewesen sei, weil das Sich-Abstimmen auf einer Baustelle zwischen Professionisten gängige Praxis sei, und dass das Ausborgen fremden Werkzeugs gleichermaßen üblich sei. Bei diesen Fakten handelt es sich um die konkrete tatsächliche Ausgestaltung der zwischen dem Beschuldigten und dem betretenen Ausländer getroffenen Vereinbarung, welche im Sinn des § 2 Abs. 4 AuslBG bei Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, heranzuziehen ist. Der aus der tatsächlichen Ausgestaltung der mündlichen Vereinbarung erkennbare wahre wirtschaftliche Gehalt hat im vorliegenden Fall ergeben, dass de facto - und nicht bloß zufällig - eine zeitliche Gleichordnung zwischen dem kroatischen Staatsangehörigen und den anderen auf der Baustelle Beschäftigten bestanden hat. Desgleichen wurde von ihm ohne Unterschied zu den anderen Arbeitern auch das zur Erledigung der ihm aufgetragenen Arbeiten erforderliche Werkzeug des anderen Bauunternehmens - mit Ausnahme der von ihm selbst beigebrachten Betriebsmittel (Scheibtruhe, Schaufel, Krampen) - verwendet. Dass dies "völlig gängige Praxis" ist, ist bei Beurteilung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass der betretene Ausländer die konkreten Arbeitsanweisungen sowohl vom Beschuldigten direkt als auch vom Polier des anderen auf der Baustelle tätigen Bauunternehmens entgegennahm.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090168.X01

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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