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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Liegt eine Verwendung (vgl. § 2 Abs. 2 AuslBG) in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen. Ein Abhängigkeitsverhältnis ist dort anzunehmen, wo keine unternehmerische Eigeninitiative und kein unternehmerisches Erfolgsrisiko getragen wird.
[Hier: Die Tätigkeiten der angetroffenen ausländischen Staatsangehörigen (Staubsaugen, Hotelgäste empfangen) waren Arbeitsleistungen, die ihrer Natur nach typischerweise in einem Abhängigkeitsverhältnis erbracht werden. Sie erfolgten auch nicht aus eigener Initiative oder zu eigenem Nutzen der Ausländer, sondern waren gekennzeichnet durch den fremdbestimmten Charakter des durch die wirtschaftliche Unselbständigkeit determinierten Verhältnisses zu dem von den Beschwerdeführern vertretenen Unternehmen, war es doch dieses, zu dessen Vorteil die Ausländer im Ergebnis tätig wurden (Hinweis E 21.9.2005, Zl. 2004/09/0107).]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090150.X01Im RIS seit
17.01.2006Zuletzt aktualisiert am
01.09.2011