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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;Rechtssatz
Der unabhängige Verwaltungssenat hat versucht, den Zeugen an seiner im Ausland gelegenen Anschrift zur Verhandlung zu laden. Dass der Zeuge trotz dieser von ihm übernommenen Ladung nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist, sondern lediglich eine schriftliche Erklärung geschickt hat, macht das vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführte Verfahren nicht mangelhaft, weil der unabhängige Verwaltungssenat nach § 19 AVG nicht in der Lage ist, das Erscheinen im Ausland ansässiger Zeugen durchzusetzen. Schon im Hinblick auf die gebotene Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist es auch nicht rechtswidrig, dass der unabhängige Verwaltungssenat von einem Rechtshilfeersuchen Abstand genommen hat.
Schlagworte
BerufungsverfahrenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBeweismittel ZeugenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090167.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
30.04.2009