RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0163

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §28;
AuslBG §3 Abs1 idF 2002/I/126;
AVG §56;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/09/0199 E 15. April 1998 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)

Stammrechtssatz

Ein Feststellungsinteresse, ob eine bestimmte Tätigkeit den Bestimmungen des AuslBG unterliegt, kann in begründeten Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen werden (Hinweis E 25.6.1996, 96/09/0088; hier: Allein der Mangel der Gewerbeberechtigung und/oder der Zugehörigkeit zur Architektenkammer des Werkvertragspartners führt nicht zwingend zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090163.X01

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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