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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/09/0199 E 15. April 1998 RS 1 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz am Ende)Stammrechtssatz
Ein Feststellungsinteresse, ob eine bestimmte Tätigkeit den Bestimmungen des AuslBG unterliegt, kann in begründeten Einzelfällen nicht von vornherein ausgeschlossen werden (Hinweis E 25.6.1996, 96/09/0088; hier: Allein der Mangel der Gewerbeberechtigung und/oder der Zugehörigkeit zur Architektenkammer des Werkvertragspartners führt nicht zwingend zu dem Ergebnis, daß eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090163.X01Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008