RS Vwgh 2005/11/23 2004/09/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2005
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2 idF 2001/I/082;
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 2004/I/028;

Rechtssatz

§ 19 Abs. 2 des Asylgesetzes - AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2001, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005, wonach Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, gewährt keinen endgültigen, sondern lediglich einen vorübergehenden, auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten Aufenthaltstitel. Es kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne weiteres nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ausgegangen werden (Hinweis auf das E 25.2.2004, Zl. 2003/09/0115, und die dort wiedergegebene Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090162.X01

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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