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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §19 Abs2 idF 2001/I/082;Rechtssatz
§ 19 Abs. 2 des Asylgesetzes - AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76, i.d.F. BGBl. I Nr. 82/2001, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005, wonach Asylwerber, deren Asylverfahren zugelassen ist (§ 24a), bis zum rechtskräftigen Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, gewährt keinen endgültigen, sondern lediglich einen vorübergehenden, auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkten Aufenthaltstitel. Es kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne weiteres nicht von einer fortgeschrittenen Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG ausgegangen werden (Hinweis auf das E 25.2.2004, Zl. 2003/09/0115, und die dort wiedergegebene Judikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090162.X01Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
05.03.2010