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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §2 Abs2;Rechtssatz
Wird ein Ausländer nicht vereinbarungsgemäß unentgeltlich oder ausdrücklich nur zur Probe verwendet, sondern wollte der Ausländer durch seine Arbeitsleistung seine künftige ordnungsgemäße Beschäftigung zu einem in Geld zu zahlenden Lohn erreichen, handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs 2 AuslBG (Hinweis auf das E 24.3.2004, Zl. 2001/09/0157, und die dort referierte Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090166.X03Im RIS seit
25.12.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014