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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/09/0142 E 20. März 2002 RS 1Stammrechtssatz
Für die Abgrenzung zwischen Werkverträgen, deren Erfüllung im Weg einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinn des AÜG stattfindet, und solchen, bei denen das nicht der Fall ist (und die daher nicht unter den Anwendungsbereich des AuslBG fallen), ist unter Bedachtnahme auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt (vgl. § 4 Abs. 1 AÜG) grundsätzlich eine Gesamtbetrachtung der Unterscheidungsmerkmale nach § 4 Abs. 2 AÜG notwendig. Das Vorliegen einzelner, auch für das Vorliegen eines Werkvertrages sprechender Sachverhaltselemente ist in diesem Sinn nicht ausreichend, wenn sich aus den Gesamtumständen unter Berücksichtigung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessenlage Gegenteiliges ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004090169.X01Im RIS seit
15.12.2005Zuletzt aktualisiert am
10.08.2009