TE Vfgh Beschluss 1982/9/27 B234/82

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Veröffentlicht am 27.09.1982
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch bloßes Untätigbleiben der Behörde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. A. A. führt in der vorliegenden, gemäß Art144 (Abs1) B-VG beim VfGH erhobenen Beschwerde sinngemäß zusammengefaßt - aus, die belangte Bundespolizeidirektion Innsbruck habe ihm im Jänner 1982 in seinem Besitz befindliche Fahrnisse zwar anläßlich der Einleitung eines Verwaltungsstrafvollzugs abgenommen, jedoch nach Ablauf der Strafzeit - am 9. März 1982 - nur zum Teil zurückgestellt. Lediglich diese Einbehaltung des verbliebenen Restes des (im Jänner 1982) ersichtlich zwangsweise übernommenen Gutes (d.s. ein in der Republik Kenia ausgestellter Führerschein sowie ein internationaler Führerschein) - über den 9. März 1982 hinaus - wird mit der eingangs zitierten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG bekämpft, in welcher der Beschwerdeführer die Verletzung nicht näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet.

2. Damit richtet sich die Beschwerde aber in Wahrheit lediglich gegen das Unterbleiben der vom Beschwerdeführer angestrebten Ausfolgung der in Rede stehenden Sachen, das der in der Beschwerdeschrift verfochtenen Rechtsmeinung zuwider keinesfalls als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 zu beurteilen ist, der vor dem VfGH anfechtbar wäre. Denn ein solcher Verwaltungsakt ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH dann nicht gegeben, wenn die Behörde - wie hier - der Sache nach bloß untätig blieb, weil sie in dieser Beziehung nicht von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch machte (zB VfSlg. 6470/1971, VfGH 29. 9. 1976 B358/76, VfSlg. 9025/1981 und 9348/1982). Die solcherart behauptete rechtswidrige Säumnis der Bundespolizeidirektion kann demgemäß weder nach Art144 Abs1 B-VG noch - wie beizufügen ist - nach einer anderen Rechtsvorschrift beim VfGH bekämpft werden.

3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde wegen Nichtzuständigkeit des VfGH als unzulässig zurückzuweisen.

Angesichts dieser Sach- und Rechtslage mußte die am 16. Juli 1982 beim VfGH eingelangte Eingabe des Beschwerdeführers, enthaltend eine Klaglosstellungserklärung samt Kostenbegehren, als gegenstandslos auf sich beruhen (s. hiezu: VfGH 15. 6. 1978 B163/78).

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1982:B234.1982

Dokumentnummer

JFT_10179073_82B00234_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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