RS VwGH Beschluss 2005/11/23 2005/16/0242

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Veröffentlicht am 23.11.2005
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Rechtssatz

Nach ständiger hg. Judikatur ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65). Nach der dort wiedergegebenen hg. Rechtsprechung besteht kein abstraktes Recht "darauf, dass (dem Beschwerdeführer) Eingangsabgaben nur dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen".

Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung
Im RIS seit
20.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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