RS Vwgh 2005/11/24 2003/07/0154

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §37;

Rechtssatz

Im Fall der Verpachtung von agrargemeinschaftlichem Vermögen, so etwa einer Jagd, hat diese Verpachtung nicht in jedem Fall an den Höchstbieter zu erfolgen. Wird das Gemeinschaftsgut nicht an den Höchstbieter, sondern an einen anderen Bieter zu einem nicht unwesentlich niedrigeren Entgelt verpachtet, müssen jedoch die Umstände offengelegt werden, aus welchen Gründen diesem (niedrigeren) Gebot dennoch der Vorzug zu geben ist, und reicht es nicht aus, sich auf die "Autonomie" der Agrargemeinschaft zu berufen (Hinweis E 10. Juni 1997, 97/07/0018; E 26. Februar 2004, 2001/07/0180). Bei dieser Betrachtung ist nicht auf den auf das einzelne Mitglied der Agrargemeinschaft je nach deren Anteilsrechten rechnerisch entfallenden Teilbetrag des Pachtzinses abzustellen, sondern auf den dem Gemeinschaftsvermögen zufließenden Betrag. (Hier: Bei einem um 12 % höheren Pachtzins kann nicht die Rede davon sein, dass der damit verbundene finanzielle Vorteil gegenüber dem niedrigeren Pachtzins "nicht einmal marginal" sei.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003070154.X01

Im RIS seit

25.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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