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L5 KulturrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. für Sbg. 36/1975; keine Bedenken; keine gleichheitswidrige AnwendungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der VfGH verweist zunächst - um Wiederholungen zu vermeiden - auf sein Erk. vom 15. Oktober 1976, B338/75, mit welchem der im ersten Rechtsgang erlassene naturschutzbehördliche Bescheid wegen der Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufgehoben wurde.
2. Mit dem auf §2 Abs2 der Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. 126/1973, idF der Verordnung LGBl. 36/1975, gestützten Bescheid vom 5. Jänner 1977 gab die Sbg. Landesregierung dem Ansuchen des Beschwerdeführers vom 3. Juni 1975 um Zustimmung vom Standpunkt des Naturschutzes zur Durchführung von Umbauarbeiten am Wohnhaus Sbg., S-straße 25, nach Maßgabe eines näher bezeichneten Planes keine Folge. Sie bezog sich in dieser Entscheidung auf das vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 1975 abgegebene Sachverständigengutachten, das - zusammengefaßt - feststellt, die Bauausführung würde eine bedeutende Vergrößerung der optisch sichtbaren Baumasse mit sich bringen, die in der exponierten Lage (am Fuße des Mönchsbergs) im wiesigen Freiraum des geschützten Landschaftsbildes besonders störend und augenfällig in Erscheinung treten würde. Dieses Gutachten erachtete die Landesregierung als schlüssig und legte es ihrer Sachverhaltsfeststellung zugrunde; sie nahm den Tatbestand des §2 Abs2 der Verordnung LGBl. 126/1973 als verwirklicht an, wonach die Landesregierung bei Bauführungen die Zustimmung vom Standpunkt des Naturschutzes zu verweigern hat, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne des §28 Abs1 des Sbg. Naturschutzgesetzes abträglichen Weise beeinflußt wird.
3. Gegen diesen Bescheid der Sbg. Landesregierung richtet sich die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Rechtsverletzung wegen Anwendung der von ihm als gesetzwidrig gehaltenen Verordnung LGBl. 36/1975 sowie - der Sache nach - eine Verletzung des Gleichheitsrechtes behauptet und die Bescheidaufhebung sowie - hilfsweise - die Beschwerdeabtretung an den VwGH begehrt.
II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die auf §28 des Sbg. Naturschutzgesetzes 1957, LGBl. 72, (im folgenden: NSchG 1957) gestützte Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 23. Oktober 1973, LGBl. 126, mit der Teile der Stadtgemeinde Sbg. zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung) umschreibt in ihrem §1 Abs2 das Landschaftsschutzgebiet durch die Außenränder aufgezählter Grundstücke, darunter die Grundstücke 2456, 2785/1, 2785/4 welche (vor der Abtrennung des Grundstücks 2785/3 vom Grundstück 2785/1) im betreffenden Bereich die nördliche, gegen den Mönchsberg gelegene Begrenzung der S-straße bildeten. Absatz 3 dieses Paragraphen lautet wie folgt:
"(3) Das Landschaftsschutzgebiet ist in dem beim Amte der Sbg. Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Naturschutzbuch eingezeichnet. Karten bzw. Pläne, die das Landschaftsschutzgebiet ausweisen, liegen auch beim Magistrat Sbg. auf."
In den hier bezogenen Plänen war das bereits abgetrennte Grundstück 2785/3, welches nunmehr die nördliche Begrenzung der S-straße zwischen den Grundstücken 2456 und 2785/1 bildet, noch nicht dargestellt.
In den am 30. April 1975 ausgegebenen 11. Stück des Jahrganges 1975 des Landesgesetzblattes für das Land Sbg. wurde unter Nr. 36 die "Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 23. April 1975, mit der die Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung geändert wird" kundgemacht, welche folgendermaßen lautet:
"Die Verordnung der Sbg. Landesregierung vom 23. Oktober 1973, LGBl. Nr. 126, mit der Teile der Stadtgemeinde Sbg. zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Mönchsberg-Rainberg-Landschaftsschutzverordnung), wird mit Wirksamkeit ab ihrem Inkrafttreten dahin gehend geändert, daß vor der Anführung der Parzelle 2785/4 im §1 Abs2 die der Parzelle 2785/3 eingefügt wird."
(Dieselbe Verordnung wurde - anscheinend auf Grund eines Versehens - nochmals, und zwar unter Nr. 46 des 12. Stücks desselben Jahrganges des Landesgesetzblattes kundgemacht.)
Wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht, gab das Bauvorhaben des Beschwerdeführers Anlaß zur dargelegten Novellierung, mit welcher die Divergenz zwischen der Grenzbeschreibung durch die Aufzählung der Grundstücke und jener durch die planliche Darstellung des Gebietes bereinigt werden sollte. Nach der nunmehr übereinstimmend beschriebenen Begrenzung des Landschaftsschutzgebietes befindet sich das Bauvorhaben innerhalb des geschützten Gebietes.
2. Der Beschwerdeführer kritisiert in bezug auf die Verordnung LGBl. 36/1975 (im folgenden auch kurz: Verordnung) einerseits ihre Anwendung überhaupt und andererseits ihre angebliche Gesetzwidrigkeit. Seine Vorwürfe sind jedoch nicht berechtigt.
a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß er das Bauansuchen vor der Erlassung der Verordnung eingebracht habe, und meint, es sei "Grundsatz der österreichischen Verfassung, daß behördliche Verfahren nach jenem Rechtsstandpunkt abgehandelt werden sollen und müssen, der zum Zeitpunkt des Ansuchens in Kraft ist".
Dem ist entgegenzuhalten, daß es sich bei der Erteilung der in §28 NSchG 1957 vorgesehenen naturschutzbehördlichen Zustimmung der Landesregierung um einen rechtsgestaltenden Bescheid handelt, sodaß nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung (s. etwa Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 1980, S 131, und die dort angeführte Judikatur des VwGH) jene Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Geltung stehen; auf den Zeitpunkt der Einbringung eines das naturschutzbehördliche Verfahren (nur mittelbar) auslösenden Ansuchens kommt es sohin nicht an.
b) Die Verordnung hält der Beschwerdeführer inhaltlich einerseits deshalb für gesetzwidrig, weil sie - wie sein Vorbringen sinngemäß wohl verstanden werden muß - aus Anlaß seines Bauansuchens und mit Rückwirkung auf die anhängigen (bau- und naturschutzbehördlichen) Verfahren erlassen worden sei.
Damit zeigt er jedoch keine für die Gesetzmäßigkeit der Verordnung erheblichen Umstände auf. Daß das der Verordnung zugrundeliegende NSchG 1957 keinen Anhaltspunkt liefert, welche die Kritik des Beschwerdeführers zu stützen vermöchte, bedarf keiner weiteren Darlegungen. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation das auch den Verordnungsgeber bindende verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot im Auge haben, so ist festzuhalten, daß jenes der Bereinigung einer offenkundigen Unstimmigkeit in einer Verordnung auch dann nicht entgegensteht, wenn die Unstimmigkeit erst anläßlich einer konkreten anhängigen Verwaltungssache erkannt wird.
c) Die Gesetzmäßigkeit der Verordnung bezweifelt der Beschwerdeführer andererseits deshalb, weil sie eine einzige Parzelle und damit "eine rein individuelle Maßnahme" treffe; Verordnungen könnten jedoch - wie er meint - nur generelle Maßnahmen setzen.
Auch diese Zweifel sind unberechtigt. Die Abgrenzung der Verordnung vom individuellen Verwaltungsakt ist nicht in einem inhaltlichen Merkmal zu finden, sondern ausschließlich im Adressatenkreis; ist dieser - wie hier bei einer ein Landschaftsschutzgebiet festlegenden Vorschrift - generell, dh. nach Gruppenmerkmalen bestimmt, so bedient sich die Verwaltungsbehörde rechtens der Verordnungsform.
3. Da sich auch sonst Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides nicht ergaben, ist zusammenfassend festzuhalten, daß eine aus einem derartigen Mangel abzuleitende Rechtswidrigkeit dieses Bescheides nicht vorliegt.
4. Im Hinblick auf die Unbedenklichkeit der dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften könnte die vom Beschwerdeführer der Sache nach geltendgemachte Verletzung des Gleichheitsrechtes gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur stattgefunden haben, wenn die belangte Behörde Willkür geübt hätte. Dafür fehlen aber jegliche Anhaltspunkte und es liefert auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand kein Indiz, daß der Magistrat Sbg. mit Bescheid vom 15. Jänner 1974 gemäß §3 Abs4 des Sbg. AltstadterhaltungsG festgestellt hat, das (umzubauende) Haus sei für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes nicht von Bedeutung. Ein allfälliger Widerspruch zu diesem Bescheid und dem ihm zugrundeliegenden Gutachten der Sachverständigenkommission für die Altstadterhaltung in Sbg. wäre unerheblich, weil Verfahrensgegenstand (im Fall des letzterwähnten Bescheides ist das bestehende Haus zu beurteilen, naturschutzbehördlich jedoch das Bauvorhaben) und gesetzlicher Beurteilungsmaßstab völlig verschieden sind; während nach §3 Abs4 des Sbg. Altstadterhaltungsgesetzes, LGBl. 54/1967 (nunmehr wiederverlautbart als Sbg. Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. 50) festzustellen ist, ob ein Bau für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes (oder das Stadtgefüge) von Bedeutung ist, obliegt der Naturschutzbehörde nach §28 NSchG 1957 die Prüfung, ob durch ein Bauvorhaben das Landschaftsbild in einem näher bestimmten Sinne abträglich beeinflußt wird.
Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes liegt sohin nicht vor.
5. Im Beschwerdeverfahren kam auch nicht hervor, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde. Da - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - auch keine verfassungswidrige generelle Rechtsnorm angewendet wurde, war die Beschwerde abzuweisen.
Schlagworte
Bescheiderlassung, Verordnungsbegriff, Naturschutz, Naturschutzgebiete, Verordnungserlassung, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1982:B61.1977Dokumentnummer
JFT_10179073_77B00061_00