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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass der Spruch der Behörde, wonach "die Auflage zur amtsärztlichen Nachuntersuchung "für den Fall der Normwertigkeit des vorzuweisenden GGT und CD-tect-Wertes" als gegenstandslos gelte, rechtswidrig ist. Die diesbezügliche Spruchformulierung, die auf nicht näher bezeichnete "Normwerte" abstellt und auch anhand der Begründung des Bescheides nicht klargestellt werden kann, ist unbestimmt und damit nicht vollziehbar.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110121.X01Im RIS seit
02.01.2006