RS Vwgh 2005/11/24 2004/07/0117

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG;
FlVfGGNov 1977 §4 Abs5;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979;
VwRallg;

Rechtssatz

Das FlVfGG und das OÖ FlVfLG 1979 nehmen auf den Betriebserfolg mit den gleichen Worten Bezug, wenn sie den Anspruch aufstellen, die Abfindung müsse "bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen." Weder im § 4 Abs. 5 FlVfGG noch im § 19 Abs. 7 OÖ FlVfLG 1979 wird der Begriff "Betriebserfolg" aber näher definiert. Wie der Gesetzgeber den für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung festgelegten Tatbestand des "zumindest gleichen Betriebserfolges" verstanden hat, ergibt sich aus den Ausführungen in den Materialien zur FlVfGG-Novelle1977 zur Neufassung des § 4 Abs. 5 FlVfGG. Aus diesen Ausführungen ist deutlich ersichtlich, dass der "zumindest gleiche Betriebserfolg" und die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung zueinander in einem Ziel-Mittel-Verhältnis stehen. Die übrigen Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung sollen den "zumindest gleichen Betriebserfolg" sicherstellen. Die Gesetzesmaterialien erwähnen zunächst die bereits vor der FlVfGG-Novelle 1977 im Gesetz verankerten Abfindungskriterien Größe, Ausformung und Erschließung der Grundabfindungen und fahren dann fort, durch die geplante Novelle werde nunmehr verlangt, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz der Partei weitgehend zu entsprechen haben; damit - so die Materialien - solle ausgeschlossen werden, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ihrer Abfindungen nunmehr einen schlechteren Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung erzielt. Schließlich heißt es, der Forderung, wenigstens den bisherigen Betriebserfolg auch weiterhin erzielen zu können, entspreche auch der Grundsatz, dass die gesamten Grundabfindungen einer Partei im Verhältnis zwischen Fläche und Wert dem in das Verfahren einbezogenen gesamten Altbesitz dieser Partei möglichst zu entsprechen haben. Der Gesetzgeber geht also davon aus, dass bei Einhaltung der (sonstigen) Kriterien für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung grundsätzlich auch das Kriterium des "zumindest gleichen Betriebserfolges" erfüllt ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070117.X02

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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