RS Vwgh 2005/11/24 2005/11/0114

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Veröffentlicht am 24.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z3;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4;
StVO 1960 §18 Abs1;
StVO 1960 §52 Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die Prognose der Behörde, der Bf, der wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 Z 10a StVO 1960 und § 18 Abs. 1 StVO 1960 jeweils nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestraft wurde, werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach zehn Monaten nach Zustellung des Mandatsbescheides wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Denn auch unter der Voraussetzung, dass im Hinblick auf das Verhalten des Bf (Einhaltung eines Sicherheitsabstand von nur ca. 6 m bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h) von einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 3 FSG 1997 auszugehen wäre, ist angesichts der Länge der seither verstrichenen Zeit und des Wohlverhaltens des Bf nach dieser Tat die angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit, selbst unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vordelikte des Bf, als zu lange anzusehen, sodass im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides eine Entziehung der Lenkberechtigung selbst für die in § 25 Abs. 3 FSG 1997 vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten nicht mehr in Betracht kam. Die Entziehung der Lenkberechtigung erweist sich daher insoweit als rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110114.X01

Im RIS seit

08.01.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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