Index
19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §5 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Die Unbegründetheit eines Asylansuchens - mag diese auch schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers offensichtlich sein - ist kein Kriterium, das in die Zuständigkeitsordnung des Dubliner Übereinkommens Eingang gefunden hat. Sie kann daher nicht als Verstärkung des öffentlichen Interesses an der Umsetzung der Ziele des Dubliner Übereinkommens herangezogen werden. Vielmehr obliegt es dem das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens aus Gründen des Art. 8 EMRK ausübenden Mitgliedstaat, insbesondere offensichtlich unbegründeten Asylanträgen unter Ausnützung der jeweils nationalen Gesetzgebung (im vorliegenden Fall etwa des § 6 AsylG 1997 idF vor der AsylG-Novelle 2003) zu begegnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002200377.X04Im RIS seit
25.12.2005